Ethische Fragestellungen

Informationen zur  Rechtslage finden Sie unten.

In der Medizin spielt die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit moralischen Fragen eine wichtige Rolle. Die Forschung an neuen Technologien sowie deren Anwendung und zu berücksichtigende Rahmenbedingungen bringen stets auch Fragen der normativen Einordnung mit sich. Besonders die Stammzellforschung war seit den Anfängen dieses Forschungsfeldes stets von komplexen und zum Teil höchst kontroversen ethischen Debatten begleitet. Diese Debatten transparent zu führen und sich ihnen immer wieder zu stellen, ist besonders in Gesellschaften mit unterschiedlichen Weltanschauungen und Lebenskonzepten unerlässlich. Nur so können Wege für den Umgang mit neuen Technologien gefunden werden, die auch von der Gesellschaft nachhaltig getragen werden.  

 Zerstörung menschlicher Embryonen
 Translation neuer Forschungserkenntnisse
 Erwartungsmanagement/Ungeprüfte Therapien
 Verwandte Themenbereiche


Zerstörung menschlicher Embryonen

Ab wann ist der menschliche Embryo ein Mensch im moralischen Sinne? Die Abbildung zeigt die Entwicklungsstadien von der (befruchteten) Eizelle bis zur Einnistung in die Gebärmutter. Für die Gewinnung embryonaler Stammzellen wird das Stadium der Blastozyste, also vor der Einnistung in die Gebärmutter, benötigt. Die innere Zellmasse sind die embryonalen Stammzellen. 
(Die Abb. wurde vom Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE) zur Verfügung gestellt)

Die Frage nach dem Stellenwert frühen menschlichen Lebens spielte zwar insbesondere in den Anfängen der Debatte um die Stammzellforschung eine wichtige Rolle, wird aber auch noch heutzutage diskutiert. Obwohl die Reprogrammierung von Körperzellen (vgl. Induzierte pluripotente Stammzellen (iPS-Zellen)) inzwischen eine sehr gute Alternative zur Verwendung embryonaler Stammzellen bietet, sind viele Forschungsansätze bis heute dennoch auf die Nutzung humaner embryonaler Stammzellen angewiesen, für deren Herstellung eingangs menschliche Embryonen zerstört wurden (vgl.  Embryonale Stammzellen). Jedoch müssen nicht für jede Forschungsfrage neue embryonale Stammzellen gewonnen werden, sondern es kann auf bereits etablierte Stammzelllinien zurückgegriffen werden, da sich embryonale Stammzellen in Kulturbedingungen immer wieder vermehren lassen. 

Im Mittelpunkt der ethischen Diskussion steht die Frage nach der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos. Gestattet es diese, Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen zu verbrauchen oder sogar nur für diesen Zweck zu erzeugen? Hierzu gibt es keine globale Antwort. In einigen Ländern, wie z.B. Deutschland, ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen untersagt, in anderen Rechtsordnungen dürfen ausschließlich sogenannte überzählige Embryonen aus Kinderwunschbehandlungen für die Forschung genutzt werden. Wieder andere Rechtsordnungen erlauben speziell zu Forschungszwecken auch die Herstellung und Zerstörung menschlicher Embryonen. Hinter diesen Regelungen stehen letztlich immer Fragen nach dem moralischen Status frühen menschlichen Lebens. Ab wann ist der menschliche Embryo ein Mensch im moralischen Sinne? Ab der Befruchtung, ab der Einnistung in die Gebärmutter, ab einem bestimmten Entwicklungsstadium oder beispielsweise erst ab der Geburt? Eine bewährte Methode der ethischen Beurteilung einer Handlung besteht darin, sowohl nach der Legitimität der mit der Handlung verfolgten Ziele als auch der hierbei angewandten Mittel zu fragen. Da die Vertretbarkeit der Mittel auch davon abhängt, welche anderen Mittel zur Verfügung stehen, spielt schließlich die Frage nach etwaigen Alternativen eine wichtige Rolle. 

Eine ausführlichere Darstellung zentraler ethischer Fragen der Stammzellforschung finden Sie  hier. 


Translation neuer Forschungserkenntnisse

Die Stammzellforschung hat sich inzwischen über das Stadium reiner Grundlagenforschung hinaus entwickelt. Es gibt bereits erste klinisch erprobte Therapien mit Stammzellen und viele weitere Therapieansätze befinden sich in der Entwicklung. Mit der Zunahme klinischer Studien gewinnt auch die Einbindung klinischer Ethikkommissionen in das Genehmigungsverfahren Stammzell-basierter Anwendungen immer größere Bedeutung. 

Für die Stammzellforschung, insbesondere für die Forschung an induzierten pluripotenten Stammzellen, werden Gewebedatenbanken angelegt. Doch welche Rechte haben die ursprünglichen Gewebespender an den bearbeiteten Zellkulturen und wie sind sie in angemessener Form an den Forschungsergebnissen zu beteiligen? Sollten die Gewebespender informiert werden, wenn im Zuge der Forschung Auffälligkeiten in ihren Gewebeproben beobachtet werden?

Auch nicht-therapeutische Anwendungsmöglichkeiten der Stammzellforschung werden verfolgt, beispielsweise die Herstellung von Fleisch aus der Petrischale oder das Testen neuer Medikamente. Solche Entwicklungen bringen häufig ethisch relevante Aspekte mit sich. So könnten etwa Kulturen aus humanen Stammzellen oder iPS-Zellen genutzt werden, um Medikamente und Wirkstoffe zu testen und dadurch zu einer Reduktion von Tierversuchen beitragen. 

Die Gewinnung von Fleisch aus tierischen Muskelstammzellen ist schon länger möglich. Inzwischen arbeiten weltweit Forschung und Industrie an der Marktreife von Retortenfleisch. Die normativen Auswirkungen, etwa mit Blick auf Tierschutz und Klimaschutz, sind gewaltig. Diese und viele andere Fragen werden in den kommenden Jahren von NormwissenschaftlerInnen, politischen EntscheidungsträgerInnen und der Öffentlichkeit zu diskutieren sein.


Erwartungsmanagement/Ungeprüfte Therapien

Das Potential der Stammzellforschung hat auch in der Gesellschaft viele Erwartungen geweckt. Gerade bei PatientInnen, die an schweren und bislang unheilbaren Erkrankungen leiden, entstehen große Hoffnungen auf Heilung durch Gewebeersatz. Bisherige Forschungsergebnisse sind zwar durchaus vielversprechend und es wird vermutet, dass mittel- bis langfristig Behandlungsansätze für eine Vielzahl von Erkrankungen, wie z.B. Diabetes und Parkinson, entwickelt werden können. An dieser Stelle muss jedoch betont werden, dass es bisher nur in wenigen Bereichen klinisch erprobte Stammzelltherapien gibt (vgl.  Welche Stammzelltherapien gibt es?). 

Leider haben sich jedoch inzwischen weltweit hunderte von kommerziellen Anbietern etabliert, die Stammzellbehandlungen offerieren, die nicht klinisch erprobt sind. Derartige Angebote sind für die PatientInnen oft mit hohen Kosten verbunden und eine sorgfältige Evaluation und Nachsorge findet nicht statt. Viele Anbieter ungeprüfter Stammzellbehandlungen bieten den gleichen Behandlungsansatz für eine Vielzahl unterschiedlicher Indikationen. So wird zum Beispiel Bauchfett beim Patienten entnommen, die darin enthaltenen Stammzellen isoliert und dann (je nach Erkrankung) in das betroffene Gewebe retransplantiert. Diese Behandlungen beruhen nicht auf verlässlichen klinischen Daten und haben nicht die strengen Prüfungsprotokolle bezüglich Sicherheit und Effizienz durchlaufen, die für die Zulassung von neuen Medikamenten und Heilmittelbehandlungen gelten. Auch aus wissenschaftlicher Sicht ist die Wahrscheinlichkeit, mittels solch einer Behandlung Erfolge zu erzielen, sehr gering. Gleichzeitig sind derartige Behandlungen in einigen Rechtsordnungen zulässig oder bewegen sich zumindest im rechtlichen Graubereich. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der freien Therapiewahl für ÄrztInnen und PatientInnen in den meisten Rechtsordnungen von hoher Bedeutung ist. Die richtige Abwägung zwischen Patientenautonomie und Patientenschutz zu finden und funktionierende Mechanismen zur Sicherstellung von Behandlungsqualität zu entwickeln, die Raum für therapeutische Innovation lassen, ist eine große ethische Herausforderung. 


Verwandte Themenbereiche

Die Stammzellforschung ist nur eines von vielen Feldern biomedizinischer Forschung und wird durch Erkenntnisse und Entwicklungen anderer Forschungsbereiche entscheidend mitgeprägt. So bedeutet etwa die Entwicklung der CRISPR/Cas-Methode zur Genomeditierung einen gewaltigen Schritt für die biomedizinische Forschung und löst zugleich kontroverse ethische und rechtliche Diskussionen aus. Ende 2018 gab es bereits den ersten  Bericht aus China über die Geburt vermeintlich HIV-immuner Babies, bei denen zuvor die Keimzellen genetisch verändert wurden.

Eine bedeutende Auswirkung auf die Fortpflanzungsmedizin könnte sich durch die Möglichkeit ergeben, aus induzierten pluripotenten Stammzellen funktionale Keimzellen herzustellen. Mittels dieser Technologie wäre es möglich, genetischen Nachwuchs für gleichgeschlechtliche Paare oder gar Kinder mit nur einem genetischen Elternteil (die keine Klone sind) zu erzeugen. Die normativen Auswirkungen solcher Entwicklungen auf das Familienbild und die unterschiedlichsten Rechtsbereiche sind noch gar nicht abzusehen.

Die Mischung menschlichen und tierischen Erbguts bzw. Gewebes, die bei einigen Forschungsansätzen im Umfeld der Stammzellforschung (etwa tetraploide Komplementierung oder Herstellung von Organoiden) eine Rolle spielt, ist eine weitere Forschungsrichtung mit hohem ethischen Einordnungsbedarf. 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ethischen und gesellschaftlichen Debatten in der Stammzellforschung sich parallel zur Weiterentwicklung des Forschungsfeldes verlagern, gleichzeitig die ursprünglichen Fragen jedoch nicht aus dem Blick geraten dürfen. Die normative Bewertung bedarf dabei einer ständigen Neujustierung und zugleich Rückanbindung an grundsätzliche Fragen. Grundlegend dafür ist ein konstanter Dialog zwischen der biomedizinischen Stammzellforschung und den ethisch-rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Disziplinen.

Rechtslage

Die rechtliche Situation in Fragen der Stammzellforschung ist sehr komplex. Dies wird unter anderem dadurch bedingt, dass die Fragestellungen in Deutschland (genauso wie in anderen Ländern) nicht zentral geregelt sind, sondern viele verschiedene Gesetze, Verordnungen und sonstige Regularien aus dem öffentlichen Recht, dem Strafrecht und in Teilen auch dem Zivilrecht (etwa in Fragen der ungeprüften Therapien) für die Stammzellforschung eine Rolle spielen. Auch die administrative Zuständigkeit ist sehr heterogen. Hinzu kommt, dass es international keine einheitlichen Gesetze oder zumindest Regulierungsmodelle zur Stammzellforschung gibt. Jedes Land hat eigene Ansätze in Gesetzgebung und Verwaltung und selbst auf der Ebene der Europäischen Union gibt es nur wenige gemeinsame Regelungen. Zugleich ist moderne Forschung ohne internationale Kooperation kaum denkbar. Das stellt die Akteure der Stammzellforschung vor eine große Herausforderung, wenn sie sich mit ihrer Forschung und deren Verwertung rechtssicher bewegen wollen. Anbei finden Sie die wichtigsten Gesetze mit kurzen Erläuterungen.

 Embryonenschutzgesetz
 Stammzellgesetz
 Patentsituation
 Internationale Rechtslage


Embryonenschutzgesetz

Rechtslage

Das 1990 erlassene und 1991 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Embryonen (kurz Embryonen-schutzgesetz; ESchG) soll den Umgang mit menschlichen Embryonen und Gameten im Zusammenhang mit der damals aufgekommenen Kinderwunschbehandlung (In-Vitro-Fertilisation; IVF) regeln. Obwohl die Stammzellforschung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Visier des Gesetzgebers stand (die ersten menschlichen embryonalen Stammzellen wurden erst 1998 in den USA und Israel kultiviert), prägt das Gesetz die Rechtssituation zur Stammzellforschung bis heute entscheidend, zumal es seit seinem Inkrafttreten in weiten Teilen unverändert ist. Das Gesetz verbietet (zumindest nach überwiegender Ansicht der Rechtswissenschaftler/innen) unter anderem das therapeutische wie auch reproduktive Klonen und stellt jegliche missbräuchliche Verwendung von IVF-Techniken, so auch die Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken, unter Strafe. Ein Embryo ist dabei nach dem Maßstab des ESchG bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle, sowie jede daraus entnommene totipotente Zelle. Auf Grundlage dieses weiten Embryonenbegriffs verbietet das ESchG jede Verwendung eines so definierten Embryos, mit Ausnahme der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Eizellspenderin. Dies bedeutet, dass die Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus menschlichen Embryonen in Deutschland verboten ist. Dies gilt auch für sogenannte überzählige Embryonen, die bei einem IVF-Verfahren nicht mehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft benötigt werden und in anderen Rechtsordnungen zur Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen verwendet werden dürfen. Tatsächlich strebt das ESchG an, die Entstehung überzähliger Embryonen zu verhindern, indem es anordnet, dass pro IVF-Zyklus nur maximal drei Eizellen befruchtet werden dürfen und alle befruchteten Eizellen auf die Mutter übertragen werden müssen. Seit dem Inkrafttreten des ESchG wurde es lediglich mit Blick auf die Präimplantationsdiagnostik (durch Einfügung von § 3a) nennenswerten Änderungen unterzogen. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie  hier.


Stammzellgesetz

Rechtslage

Während das Embryonenschutzgesetz die Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen in Deutschland verbietet, lässt es die Frage offen, ob deutsche Wissenschaftler/innen an humanen embryonalen Stammzellen forschen dürfen, die im Ausland gewonnen wurden. Dieser Bereich rechtlicher Unsicherheit löste eine breite Diskussion aus, nachdem bei der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) ein Antrag auf Förderung zur Forschung an humanen Stammzellen, die aus dem Ausland importiert werden sollten, eingegangen war. Aufgrund der unklaren Rechtslage wandte sich die DFG mit der Frage an den Deutschen Bundestag. Dort wurde am 28. Juni 2002 nach langer kontroverser Debatte das Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (kurz Stammzellgesetz; StZG) erlassen. Das Stammzellgesetz stellt einen Kompromiss zwischen Forschungsfreiheit und Patientenrechten einerseits und dem Schutz frühen menschlichen Lebens andererseits dar. Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ist danach grundsätzlich verboten. Zu diesem Verbot gibt es aber unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Zunächst ist der Stammzellimport nur zu hochrangigen Forschungszwecken (wozu unstreitig Grundlagenforschung und die Forschung an Therapien für schwere, bislang nicht heilbare Erkrankungen zählen) erlaubt. Ein Import embryonaler Stammzellen zum Einsatz in bereits entwickelten Therapien ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Die importierten Stammzellen müssen im Herkunftsland in Übereinstimmung mit der dortigen Rechtslage und vor dem Stichtag 1. Mai 2007 aus überzähligen Embryonen gewonnen worden sein. Diese sogenannte Stichtagsregelung soll verhindern, dass im Ausland Embryonen eigens zur Herstellung von Stammzellen für den deutschen Bedarf zerstört werden, um so dem Vorwurf der Doppelmoral zu begegnen. Ursprünglich war der Stichtag der 1. Januar 2002 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes). Dieser Stichtag wurde aber im Zuge einer Novellierung des Gesetzes 2008 verschoben, um deutschen Forscher/innen den Zugang zu neuen Stammzelllinien zu ermöglich, die z.B. ohne Zuhilfenahme tierischer Fütterzellen (feeder cells) hergestellt wurden. 

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Anträgen auf Import humaner embryonaler Stammzellen ist das  Robert Koch Institut (RKI), beraten durch die  Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung. Den vollständigen Gesetzestext des StZG finden Sie  hier.


Patentsituation

Rechtslage

Eine große Schwierigkeit für das Forschungsfeld ergibt sich aus der patentrechtlichen Situation für humane embryonale Stammzellen. Nach einem langjährigen Prozess zwischen Greenpeace und dem Inhaber mehrerer Patente mit Bezug zu embryonalen Stammzellen entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2011, dass Verfahren, zu deren Entwicklung humane embryonale Stammzellen eingesetzt wurden, nach der Europäischen Biopatentrechtlinie (und damit auch nach dem an ihr orientierten deutschen Patenrecht) unzulässig sind. Dies gilt auch, wenn die embryonalen Stammzellen für das resultierende Verfahren nicht mehr benötigt werden, aber in dessen Entwicklung zum Einsatz gekommen sind. 

Patente auf der Grundlage von embryonalen Stammzellen sind allerdings dann möglich, wenn die eingesetzten Zelllinien ohne Zerstörung von Embryonen gewonnen wurden. Ferner sind Verfahren patentierbar, welche die Verwendung von Zelllinien einschließen, die aus nicht mehr entwicklungsfähigen Embryonen gewonnen wurden. Da diese Ausführungen jedoch noch Interpretationsspielraum zuließen, spezifizierte der EuGH 2014 seine Rechtsprechung, indem er klarstellte, dass Verfahren, die auf der Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beruhen, die durch Parthenogenese erzeugt wurden, grundsätzlich patentierbar sind.


Internationale Rechtslage

Rechtslage

Innerhalb Europas bestehen sehr große Unterschiede darin, inwiefern die Forschung an embryonalen Stammzellen erlaubt ist. Während beispielsweise in Belgien oder England den Wissenschaftler/innen relative viele Forschungsmöglichkeiten eingeräumt werden, ist es z.B. in Italien und Österreich streng reglementiert, wann embryonale Stammzellen für Forschungszwecke verwendet werden dürfen. Einen ersten Überblick gibt  diese Karte (in Englisch). Die Website bietet neben weiterführenden Informationen zu den europäischen Ländern auch einen weltweiten Überblick. 

Eine ausführlichere, wenn auch nicht erschöpfende, Darstellung der Rechtssituation in Deutschland und ausgewählten anderen Ländern finden Sie ➚ hier (in Englisch).

Diese Informationen zum Stammzellnetzwerk.NRW stehen  hier auch auf Englisch zur Verfügung.
This information on the Stem Cell Network.NRW are also available in English  here.

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